|
|
|
 |
 |
Wie wird man Mitglied der DGS? Aktives Mitglied kann jede Person werden, die auf dem Gebiet der Semiotik tätig ist. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele der DGS ideell und finanziell unterstützt. Anträge auf Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied sind zu richten an die Geschäftsführung. Als Mitglied erhalten Sie die Zeitschrift für Semiotik automatisch und kostenlos (das Abonnement ist im Mitglieds-Beitrag enthalten).
Einen Antrag auf Mitgliedschaft in der DGS als PDF zum Download finden Sie ganz unten.
Impressum
Deutsche Gesellschaft für Semiotik (DGS) e.V. Gesellschaftsform: Eingetragener Verein Vertreten durch den Vorstand, bestehend aus:
Klaus Sachs-Hombach, Chemnitz
Eva Kimminich, Potsdam Jan-Oliver Decker, Passau Geschäftsführung: Guido Ipsen, Dortmund
DGS-Geschäftsstelle e.V.
DGS e.V. - Geschäftsführung - Dr. Guido Ipsen Hardenbergstraße 8 34119 Kassel guido.ipsen@uni-dortmund.de
Jährlicher Beitrag der Mitgliedschaft 70,- für Selbstzahler.
Als Mitglied erhalten Sie die Zeitschrift für Semiotik automatisch und kostenlos (das Abonnement ist im Mitglieds-Beitrag enthalten).
Bankverbindung
Bremer Landesbank in Oldenburg, Konto-Nr. 301 262 400 1 BLZ 290 500 00 IBAN DE54 2905 0000 3012 6240 01 BIC: BRLADE22XXX |
| |
|
|
Deutsche Gesellschaft für Semiotik (DGS) e. V. Geänderte Satzung in §10 Punkt 3 nach Mitgliederversammlung am 4. Oktober 1999
1 Name und Sitz
1.1 Die Vereinigung trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Semiotik (DGS)"
1.2 Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." im Namen.
1.3 Sitz der Gesellschaft ist München und Berlin (West).
2 Ziele
2.1 Die Gesellschaft hat das Ziel, semiotische Forschung und Lehre sowie Publikationen zur Semiotik in der BRD und Berlin (West) zu unterstützen und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Semiotik zu fördern.
2.2 Die Gesellschaft beabsichtigt, den semiotischen Nachwuchs durch Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen zu fördern.
2.3 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Ziele im Sinne des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung 77.
2.4 Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn; Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedsfähigkeit
3.1.1 Mitglieder der Gesellschaft können werden: volljährige natürliche Personen, wissenschaftliche Institute, Behörden und andere nicht rechtsfähige Vereinigungen des In- und Auslands.
3.1.2 Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten durch einen Repräsentanten aus, der dem Vorstand schriftlich zu benennen ist.
3.2 Arten der Mitgliedschaft
3.2.1 Die Gesellschaft besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
3.2.2 Aktives Mitglied kann jede Person werden, die auf dem Gebiet der Semiotik tätig ist.
3.2.3 Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele der Gesellschaft ideell und finanziell unterstützen will.
3.2.4 Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft oder die von ihr verfolgten Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, falls sie damit einverstanden sind.
3.3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.3.1 Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern beschließt der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch Tod.
3.4.2 Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und tritt zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres in Kraft.
3.4.3.1 Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied a) durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist, b) auf Antrag des Vorstandes oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3.4.3.2 Ein wichtiger Ausschlußgrund ist insbesondere gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen.
3.4.3.3 Der vom Ausschluß Bedrohte hat das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung vor deren Beschluß eine Stellungnahme abzugeben.
3.4.3.4 Ehemalige Mitglieder der Gesellschaft erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die einzelnen Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4 Einkünfte
4.1 Die Gesellschaft kann Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Teitnahmegebühren für die von ihr durchgeführten Veranstaltungen erheben.
4.2 Über die Höhe und Fälligkeitstermine von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstands.
4.3 Über die Höhe und Zahlungsweise von Teilnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
4.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, Förderungsbeiträge entgegenzunehmen.
4.5 Alle Einkünfte unterliegen der Gemeinnützigkeits verordnung (siehe 2.3) und dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.
5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
5.1 Wer Mitglied der Gesellschaft wird, erklärt dadurch seine Bereitschaft, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen und die Ziele der Gesellschaft durch Informationen zu fördern.
5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, über die mit den Aufgaben der Gesellschaft zusammenhängenden Vorgänge angemessen unterrichtet zu werden und die Dienste der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
6 Organe
6.1 Organe der Gesellschaft sind a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung
6.2 Die Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.
6.3 Die Inhaber von Ehrenämtern der Gesellschaft haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
7 Vorstand
7.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise
7.1.1 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
7.1.2 Jedes Vorstandsmitglied allein ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.
7.1.3 Das Amt des Vorsitzenden geht nach einem Jahr auf den erstgewählten Stellvertreter und nach einem weiteren Jahr auf den zweitgewählten Stellvertreter über.
7.1.4 Die turnusmäßig ausscheidenden Vorsitzenden bleiben bis zum Ende der Wahlperiode stellvertretende Vorsitzende.
7.2 Wahl des Vorstands
7.2.1 Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitglieder versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus der Menge der aktiven Mitglieder gewählt.
7.2.2 Die Wahl erfolgt einzeln und geheim und gilt im allgemeinen für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
7.2.3 Der Geschäftsführer ist unbeschränkt wiederwählbar; für die übrigen Vorstandsmitglieder ist die Wiederwahl in das bisherige Amt oder die Wahl in ein anderes Vorstandsamt nur einmal zulässig.
7.2.4 Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist innerhalb eines halben Jahres für den Rest seiner Amtszeit vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 7.2.5 Erst drei Jahre nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand ist seine erneute Wahl in den Vorstand möglich.
7.3 Aufgabenverteilung in Vorstand
7.3.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.3.2 Für die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis sowie für die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem Beirat kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
7.3.3 Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand auszuarbeiten und vom Beirat mit Zweidrittel-Mehrheit zu billigen.
7.3.4 Die Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung.
7.4 Delegation von Aufgaben des Vorstands
7.4.1 Der Vorstand kann spezielle Aufgaben an besondere Ausschüsse delegieren.
7.4.2 Anläßlich der Planung einer Tagung, die die Gesellschaft als ganze veranstaltet, kann der Vorstand nach Rücksprache mit dem Beirat ein Programmkomitee bestimmen.
7.4.3 Mitglied des Programmkomitees kann jedes aktive Mitglied der Gesellschaft sein.
8 Der Beirat
8.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise
8.1 1 Nach der Gründungsversammlung besteht der Beirat aus mindestens fünf aktiven Mitgliedern der Gesellschaft.
8.1.2 Der Beirat vertritt die in der Gesellschaft zusammengefaßten Teilbereiche der Semiotik und berät den Vorstand in allen fachlichen Fragen.
8.1.3 Ein Teilbereich der Semiotik wird im Beirat durch höchstens drei Mitglieder vertreten.
8.2 Wahl des Beirats
8.2.1 Nach der Gründungsversammlung werden die Mitglieder des Beirats alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; bis zur ersten Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung kann der Vorstand Mitglieder des Beirats benennen.
8.2.2 Die Wahl erfolgt einzeln und geheim und gilt im allgemeinen für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet; die Beiratsmitglieder bleiben nur bis zur Neuwahl im Amt.
8.2.3 Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds aus den aktiven Mitgliedern der Gesellschaft eine Ersatzperson wählen.
8.3 Einberufung von Beiratssitzungen
8.3.1 Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstands vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
8.3.2 Der Vorstand hat den Beirat einzuberufen, wenn ein Fünftel, jedoch mindestens drei Mitglieder des Beirats dies verlangen.
8.4 Beschlußfassung
8.4.1 Die Sitzungen des Beirats werden von dem ersten Vorsitzenden der Gesellschaft oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Vorstands oder des Beirats geleitet.
8.4.2 Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen berechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
8.4.3 Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.4.4 Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Einberufung und Tagesordnung
9.1.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich und mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
9.1.2 Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekanntgegebene Adresse abgesandt worden ist.
9.1.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
9.1.4 Anträge zur Tagesordnung von seiten der Mitglieder müssen in der Tagesordnung berücksichtigt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
9.2 Leitung und Stimmrecht
9.2.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer geleitet.
9.2.2 Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
9.2.3 Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder das verlangt.
9.2.4 Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht ausüben.
9.2.5 Ist einem Mitglied die Teilnahme an der Mitglieder versammlung nicht möglich, kann es sein Stimmrecht durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand einem anwesenden Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
9.3 Beschlußfassung
9.3.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, falls sie sich nicht mit Zweidrittel-Mehrheit für beschlußunfähig erklärt.
9.3.2 Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
9.3.3 Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
9.3.4 über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
9.3.5 Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung die Person des Versammlungsleiters die Zahl der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
9.4 Arten der Mitgliederversammlung
9.4.1 Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal alle drei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.4.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Feststellung der Tagesordnung b) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung c) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichts des ersten Vorsitzenden d) Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichts des Geschäftsführers und der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstands f) Wahl des Vorstands und des Beirats g) Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeitstermine für Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands i) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft j) Beschlußfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern k) Beschlußfassung über eventuelle Rahmenthemen für die Aktivitäten der Gesellschaft in der Zeitspanne bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
9.4.1.3 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Weisungen oder Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
9.4.1.4 Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder- versammlung einholen.
9.4.2.1 Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
9.4.2.2 Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Beirats oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Gesellschaft dies für notwendig halten.
9.4.2.3 Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über wichtige Fragen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können.
9.4.2.4 Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann insbesondere einzelne Mitglieder des Vorstands oder des Beirats abberufen.
10 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung
10.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 3 Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
10.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und seine beiden Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
10.3. Das Vermögen der Gesellschaft fällt der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn/Bad Godesberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaftsförderung zu verwenden hat. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10.4 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß die Gesellschaft aus einem anderen Grund ihre Rechtsfähigkeit verliert.
10.5 Eine Änderung der Satzung hinsichtlich des Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamts.
11 Errichtung der Satzung
11.1 Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4.6.1976 errichtet.
11.2 Zusatz in § 10, Punkt 3 nach ordentlicher Mitgliederversammlung Dresden, 4. Oktober 1999.
|
|
|
|